In den Statuten finden Sie die Teilnahmebedingungen und –modalitäten für den Deutsch-Französischen Journalistenpreis sowie grundlegende, den Preis betreffende Regelungen.
Statuten des Deutsch-Französischen Journalistenpreises
§ 1 Die Veranstalter des Deutsch-Französischen Journalistenpreises
§ 2 Preiskriterien, -kategorien und -dotation
§ 4 Angaben und Unterlagen zu den eingereichten Beiträgen
§ 5 Geschäftsführung und Beirat
§ 1 Die Veranstalter des Deutsch-Französischen Journalistenpreises
(1) Der Saarländische Rundfunk (ARD) schreibt in Zusammenarbeit mit
• ARTE,
• dem Département de la Moselle,
• dem Deutsch-Französischen Jugendwerk,
• Deutschlandradio,
• France Télévisions,
• Radio France,
• Radio France Internationale,
• Le Républicain Lorrain,
• der Robert Bosch Stiftung,
• der Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck und
• dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF)
zur Bekräftigung ihrer Zusammenarbeit im Sinne der gegenseitigen Verständigung und Freundschaft zwischen Deutschland und Frankreich einen Journalistenpreis aus. Der Preis verfolgt auch das Ziel, deutsche und französische Medienschaffende zur Zusammenarbeit anzuregen.
(2) Der Preis trägt den Namen „Deutsch-Französischer Journalistenpreis“.
§ 2 Preiskriterien, -kategorien und -dotation
(1) Verliehen wird der Preis an Autoren oder Redaktionen für Beiträge,
• die Deutschland betreffende Themen aus französischer,
• die Frankreich betreffende Themen aus deutscher Sicht,
• europäische Fragen aus Sicht des einen oder anderen der beiden Länder oder
• deutsch-französische Themen aus Sicht eines dritten Landes behandeln
und dadurch
• zu einem besseren und differenzierteren Verständnis der wechselseitigen Standpunkte beitragen;
• ein größeres Verständnis der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Realitäten beider Länder fördern;
• die Geschichte der wechselseitigen Verständigung und der Zusammenarbeit in Europa und in der Welt bezeugen.
(2) Der Deutsch-Französische Journalistenpreis wird in mehreren Kategorien verliehen. Die Einzelheiten ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen.
(3) Ausgezeichnet in der Kategorie Fernsehen wird der Autor oder die Redaktion für den besten gesendeten Fernsehbeitrag. Dabei kann es sich um einen einzelnen Beitrag zu einer Sendung oder eine ganze Sendung handeln. Der Fernsehpreis ist mit 6.000 Euro dotiert.
(4) Ausgezeichnet in der Kategorie Hörfunk wird der Autor oder die Redaktion für den besten gesendeten Hörfunkbeitrag. Dabei kann es sich um einen einzelnen Beitrag zu einer Sendung oder eine ganze Sendung handeln. Der Hörfunkpreis ist mit 6.000 Euro dotiert.
(5) Ausgezeichnet in der Kategorie Print wird der Autor oder die Redaktion für den besten in einer Zeitung, einer Zeitschrift oder einem anderen Printmedium veröffentlichten Beitrag. Der Printmedienpreis ist mit 6.000 Euro dotiert.
(6) Ausgezeichnet in der Kategorie Internet wird der Autor oder die Redaktion für das beste im World Wide Web veröffentlichte Webangebot. Dabei können auch bildende, Rat gebende, unterhaltende oder integrative Angebote berücksichtigt werden. Der Internetpreis ist mit 6.000 Euro dotiert.
(7) Ausgezeichnet mit dem Nachwuchspreis wird ein Autor, der nicht älter als 30 Jahre sein darf, für einen herausragenden gesendeten oder sonst veröffentlichten Beitrag im Fernsehen, im Hörfunk, in einem Printmedium oder im Internet. Der Nachwuchspreis ist mit 4.000 Euro dotiert.
(8) Ausgezeichnet mit dem Deutsch-Französischen Medienpreis werden Journalisten, Redaktionen, Presseorgane, Hörfunk- oder Fernsehprogrammveranstalter sowie in Deutschland, Frankreich und Europa allgemein in den Medien tätige oder präsente Personen oder Organisationen, die in ihrem Schaffen ein besonderes Interesse für die Vertiefung der kulturellen Beziehungen zwischen Deutschland und Frankreich im Geiste der Ziele des Deutsch-Französischen Journalistenpreises gezeigt haben.
(9) Auf Anregung der Jury kann der Beirat zusätzliche Preiskategorien oder die Differenzierung bestehender Preiskategorien beschließen, sofern die Dotation gesichert ist.
(1) Beiträge zu den Kategorien nach § 2 Abs. 3 bis 6 können
• durch den ausstrahlenden Programmveranstalter,
• durch das publizierende Presseorgan,
• durch die für den Beitrag zuständige Redaktion,
• durch den Autor,
• durch den Produzenten oder
• durch publizistisch tätige Mitarbeiter deutscher und französischer Institutionen aus den Bereichen Politik, Wirtschaft und Kultur
beim Organisationsbüro des Deutsch-Französischen Journalistenpreises eingereicht werden (Anmeldung).
(2) Es besteht auch die Möglichkeit, dass Dritte einen Beitrag zur Einreichung vorschlagen. Das Organisationsbüro des Deutsch-Französischen Journalistenpreises fordert daraufhin die entsprechende Redaktion und/oder den Autor zur Einreichung auf. Die Entscheidung, ob der Beitrag tatsächlich zum Wettbewerb eingereicht wird, obliegt allein der betreffenden Redaktion / dem betreffenden Autor.
(3) Die Anmeldung zur Teilnahme am Wettbewerb erfolgt ausschließlich online über die Internetseite des Deutsch-Französischen Journalistenpreises www.dfjp.eu.
Dazu müssen 1.) das online-Anmeldeformular ausgefüllt und 2.) die dort benannten Dokumente eingestellt werden.
In den Kategorien Fernsehen und Hörfunk müssen zusätzlich zur Online-Anmeldung die Beiträge auf digitalen Datenträgern (DVD bzw. CD) eingesandt werden (vgl. §4(1) ).
(4) Zur Teilnahme am Wettbewerb sind alle Beiträge zugelassen, die vom Tag nach dem Anmeldeschluss des Vorjahrs bis einschließlich zum Tag des Anmeldeschlusses im Vergabejahr erstmals veröffentlicht worden sind und die dem in § 1 beschriebenen Geist des Deutsch-Französischen Journalistenpreises und den Preiskriterien (§ 2 Abs. 1) entsprechen.
Die Beiträge müssen in deutscher oder französischer Sprache vorgelegt werden. Bei Beiträgen, die in einem Medium in einem dritten Land publiziert wurden, kann ausnahmsweise auch eine andere Sprache berücksichtigt werden, wenn gleichzeitig eine Zusammenfassung in deutscher und französischer Sprache mit eingereicht wird.
Nicht zum Wettbewerb zugelassen sind Bücher, ganze Zeitungen oder Zeitschriften, lose Serien oder Reihen in ihrer Gesamtheit, wobei einzelne Beiträge daraus möglich sind. Ebenfalls nicht zugelassen werden Beiträge, die nicht in der Originalsprache eingereicht worden sind.
(5) Pro Autor können
• in der Kategorie Fernsehen max. drei Beiträge oder drei in sich geschlossene Serien/Reihen zu einem Thema eingereicht werden.
• in der Kategorie Hörfunk max. drei Beiträge oder drei in sich geschlossene Serien/Reihen zu einem Thema eingereicht werden.
• in der Kategorie Printmedien max. drei Artikel oder drei in sich geschlossene Serien/Reihen zu einem Thema eingereicht werden.
• in der Kategorie Internet max. drei online-Artikel, drei in sich geschlossene online-Serien/Reihen zu einem Thema oder drei komplette Webangebote eingereicht werden.
(6) Mit der Anmeldung (Abs. 1) erklärt der Einreichende, dass für den Fall der Auszeichnung mit einem Preis die Veranstalter von Ansprüchen Dritter freigestellt und die Beteiligten mit der Einreichung einverstanden sind. Den Veranstaltern des Deutsch-Französischen Journalistenpreises werden die Rechte zur Veröffentlichung und Vorführung der eingereichten Beiträge im Rahmen des Deutsch-Französischen Journalistenpreises sowie in Zusammenhang mit dem Preis stehenden Publikationen eingeräumt. Für den Fall der Auszeichnung mit einem Preis wird den Veranstaltern darüber hinaus die Möglichkeit eingeräumt, den prämierten Beitrag als Ganzes oder in Teilen auszustrahlen, nachzudrucken oder in die Internetangebote der Veranstalter einzustellen. Wird ein Beitrag eingereicht, ohne dass der Anmeldende im Besitz der notwendigen Rechte ist, stellt er die Veranstalter insoweit frei.
(7) Mit der Anmeldung wird die Anerkennung dieser Statuten bestätigt.
(8) Anmeldeschluss: Die elektronischen Daten müssen bis spätestens 24 Uhr des Tages des Anmeldeschlusses auf dem Server des DFJP eingegangen sein. Die ggf. geforderten Datenträger müssen spätestens mit dem Poststempel des Tages des Anmeldeschlusses an das Organisationsbüro versandt worden sein.
§ 4 Angaben und Unterlagen zu den eingereichten Beiträgen
(1) Für die Kategorie Fernsehen und für die Kategorie Hörfunk müssen dem Organisationsbüro bis zum Tag des Anmeldeschlusses des Vergabejahres die Angaben und Unterlagen vorliegen, die in den Pflichtfeldern des online-Anmeldeformulars gefordert sind, sowie ein nicht kopiergeschützter Datenträger mit dem eingereichten Beitrag (zur Vorführung vor der Jury sind im Fernsehen DVDs und im Hörfunk CDs zugelassen).
(2) Für die Kategorie Print müssen dem Organisationsbüro bis zum Tag des Anmeldeschlusses des Vergabejahres die Angaben und Unterlagen vorliegen, die in den Pflichtfeldern des online-Anmeldeformulars gefordert sind inklusive eines gut lesbaren Scans des eingereichten Beitrags in pdf-Format.
(3) Für die Kategorie Internet müssen dem Organisationsbüro bis zum Tag des Anmeldeschlusses des Vergabejahres die Angaben und Unterlagen vorliegen, die in den Pflichtfeldern des online-Anmeldeformulars gefordert sind.
(4) Eingereichte Unterlagen und Aufnahmen werden nicht zurück gesandt.
§ 5 Geschäftsführung und Beirat
(1) Die Geschäftsführung für den Deutsch-Französischen Journalistenpreis liegt beim Saarländischen Rundfunk.
Die Postanschrift lautet:
Deutsch-Französischer Journalistenpreis
c/o Saarländischer Rundfunk
Funkhaus Halberg
D-66100 Saarbrücken
(2) Die in § 1 bezeichneten Veranstalter entsenden je einen stimmberechtigten Vertreter in den Beirat des Deutsch-Französischen Journalistenpreises. Der Beirat wacht insbesondere über die Einhaltung der Statuten des Deutsch-Französischen Journalistenpreises.
(1) Für jede der Kategorien nach § 2 Abs. 3 bis 6 wird von der Geschäftsführung des Deutsch-Französischen Journalistenpreises eine Jury bestellt, die sich aus Vertretern deutscher und französischer Medien zusammensetzt. Zusätzlich können bis zu zwei Vertreter von Kulturinstitutionen Mitglied der Jury sein. Die jeweilige Jury wählt einen Vorsitzenden.
(2) Die Entscheidungen der Jury werden in offener Abstimmung mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden. Die Jury darf einen Preis nicht auf mehrere Beiträge aufteilen.
(3) Die Entscheidungen werden in nicht öffentlichen Sitzungen getroffen. Sie sind endgültig und schließen den Rechtsweg aus. Bei einer hohen Zahl von Anmeldungen wird eine Vorauswahl durchgeführt. Die Vorjury der jeweiligen Kategorie wählt etwa zehn Einreichungen aus. Im Ausnahmefall, der besonders zu begründen ist, kann die Hauptjury auf die Gesamtheit der Einreichungen in der jeweiligen Kategorie zurückgreifen.
(4) Über die Zuerkennung des Nachwuchspreises entscheiden die Vorsitzenden der Jurys auf Vorschlag des Vertreters des Deutsch-Französischen Jugendwerks. Dem Votum dieses Vertreters wird entsprochen, es sei denn, die Jury-Vorsitzenden einigen sich einstimmig auf einen anderen nominierten Beitrag.
(5) Über die Zuerkennung des Deutsch-Französischen Medienpreises entscheidet der Beirat des Deutsch-Französischen Journalistenpreises, wobei jeder Partner einfaches Stimmrecht hat.
(6) Die Juroren sind von der Teilnahme am Deutsch-Französischen Journalistenpreis ausgeschlossen.
(1) Sind an einem Beitrag mehrere Autoren beteiligt, werden sie gemeinsam ausgezeichnet. Soweit der Preis dotiert ist, erhalten mehrere Autoren das Preisgeld zu gleichen Anteilen.
(2) Die in diesem Statut verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.

